Fiscality - Fiscaliteit (mainly BELGIUM)

Rundschreiben 2021/C/113 über die Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie über Lieferungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Ladestationen

vor 2 Monaten

Immer mehr Kraftfahrzeuge sind mit einem Elektromotor für den Antrieb ausgestattet. Die Energie für diese Fahrzeuge wird durch eine Traktionsbatterie oder eine Brennstoffzelle bereitgestellt. Es gibt sowohl Fahrzeuge, die ausschließlich mit einem Elektromotor ausgestattet sind, als auch Hybridmodelle. Mit einem Elektromotor ausgestattete Kraftfahrzeuge (im Folgenden als Elektrofahrzeuge bezeichnet) können über eine Ladestation mit elektrischer Energie versorgt werden. Im Sinne dieses Rundschreibens umfasst der Begriff Ladestation Ladesäulen und Ladepunkte, die aus einem elektrischen Anschluss mit einem Stecker zur Verbindung mit dem Elektrofahrzeug bestehen. Zu den Ladestationen gehören auch in das Grundstück eingebaute Ladestationen, die ihrer Natur nach in der Regel als Grundstücke gelten. Zu den Ladepunkten gehören Steckdosen, die speziell für das Aufladen von Elektroautos konzipiert sind und in der Regel an der Wand eines Grundstücks angebracht werden. Diese gelten in der Regel als unbewegliches Vermögen und behalten ihren beweglichen Charakter für die Bestimmungen der Mehrwertsteuergesetzgebung. Die Hersteller bieten diese maßgeschneiderte Ladeinfrastruktur an, die es ermöglicht, die Batterie eines Elektroautos an verschiedenen Orten aufzuladen (z.B. auf öffentlichen Straßen, bei Privatpersonen, bei Unternehmen). In diesem Rundschreiben werden die für die Lieferung und Installation einer Ladestation, das Aufladen eines Elektrofahrzeugs und das Recht auf Vorsteuerabzug geltenden Mehrwertsteuervorschriften behandelt.

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